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Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist die Kreisordnungsbehörde zuständig. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.
Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der Vorschrift des § 22 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ist die…
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in…
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und…
Örtlich zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz…
Zuständig nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs sind die örtlichen Ordnungsbehörden als Hafenbehörden.
Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.