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Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.
Zuständig nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs sind die örtlichen Ordnungsbehörden als Hafenbehörden.
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist die Kreisordnungsbehörde zuständig. Hat die Antragstellerin…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sind die Hafenbehörden und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 22 Absatz 1 und 2 des in § 1 Satz 3 genannten Ausführungsgesetzes…
Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten…
Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.