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Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die erlaubnispflichtige Straßennutzung beginnt.
Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung…
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Straßenverkehrsbehörde des Bezirks, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. In dringenden Fällen,…
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist die Kreisordnungsbehörde zuständig. Hat die Antragstellerin…
Im Übrigen sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung die Bezirksregierungen zuständig. Örtlich…
Zuständige Behörden für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der § 21…
Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.