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Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden, soweit nicht in §§ 14 und 15 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind die Bezirksregierungen.
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Bezirksregierungen.
Zuständige Behörden nach § 75 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) sind die Kreisordnungsbehörden.
Höhere Verwaltungsbehörden und höhere Verkehrsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795)…
Genehmigungsbehörden für Einzelgenehmigungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126)…
Höhere Verkehrsbehörden und höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Bezirksregierungen.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.