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Die Bezirksregierungen sind zuständig für
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit nicht in § 13Satz 1 Nummer 1 und 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen im Sinne der Nummer 3.7 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
Sind die Bezirksregierungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, entscheiden sie unbeschadet der in § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung auch über die Erteilung weiter erforderlicher Ausnahmegenehmigungen am Fahrzeug.
Im Übrigen sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung die Bezirksregierungen zuständig. Örtlich…
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht in § 22 Nummer 3 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in…
Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung…
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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