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Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 von § 19 Absatz 2a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader und
die Aufsicht nach § 72 Absatz 2 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Nummer 6.6 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung über die Inhaber der Anerkennungen.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem oder rotem Blinklicht) und 55 (Einsatzhorn).
Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
zuständig nach § 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr für die Genehmigung von Ausnahmen von den…
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht in § 22 Nummer 3 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Genehmigungsbehörden für Einzelgenehmigungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126)…
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 die örtlichen Ordnungsbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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