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Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
die Entgegennahme der Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Entgegennahme der Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4 Absatz 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
den Empfang einer Mitteilung über eine Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und
den Empfang sowie die Nutzung einer Entscheidung der Gerichte gemäß §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches nach § 29 Absatz 7 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
die Erteilung der Zustimmung nach § 75 Absatz 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und
die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer…
§ 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Mitführpflicht des Führerscheins,
- § 6a Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74) geändert…
die Durchführung des Antragsverfahrens zur Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 8 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.