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Die Bezirksregierungen sind zuständig für
die Anerkennung von Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Entscheidung über die Geeignetheit der Methoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung nach § 66 Absatz 7 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Anerkennung von Trägern einer unabhängigen Stelle nach § 71a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Anordnung zur Beibringung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen erstellten Gutachtens nach § 71a Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht in § 22 Nummer 3 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Die Bezirksregierungen können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 nach Anhörung des betroffenen Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit für einen Träger bei einer Bezirksregierung bündeln, wenn ein Träger Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen unterhält.
die Anerkennung zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,
die Erteilung der Zustimmung nach § 75 Absatz 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des…
die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe vom 2.…
die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.