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Die Prüfungsausschüsse nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei der Bezirksregierung Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster bei der Bezirksregierung Detmold errichtet. Diese Bezirksregierungen berufen auch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer.
Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter oder…
Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein…
Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 1 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Bewerberin oder der…
Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die…
Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr oder der von ihm bestimmten…
Es werden übertragen auf die a) Bezirksregierung Arnsberg die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.