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Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständig für die Beauftragung der Stelle, die eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr unterhält.
Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 1 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder die amtlich anerkannte Prüferin oder der amtlich anerkannte Prüfer ihren oder seinen Wohnsitz hat.
Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.
Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen…
Zuständige Behörden zur Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung und der…
Die Technischen Prüfstellen, die in Nordrhein-Westfalen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086)…
Zuständige Behörde für die Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes ist, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 bis 5, das Ministerium für Wirtschaft,…
Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz,…
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.