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Die Kreisordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Daneben sind zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch die Polizeibehörden zuständig, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörde, das Bundesamt für Güterverkehr oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.
die Beförderungsmittel nach den Vorgaben des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen…
Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der…
für die Erteilung der Erlaubnis zur Verfügung über transportierte Lebensmittel nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über internationale…
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über…
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, soweit nicht die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.