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Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 31. Januar 2019 (BGBl. 2019 II S. 1014, 1015) geändert worden ist, zur Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen sowie nach Anlage 1 Anhang 2 Absatz 5 und 6 dieses Übereinkommens zur Bestimmung der Anordnung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.
die Beförderungsmittel nach den Vorgaben des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen…
Daneben sind zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch die Polizeibehörden zuständig, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörde, das…
für die Erteilung der Erlaubnis zur Verfügung über transportierte Lebensmittel nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über internationale…
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101) in der jeweils…
Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung…
Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständig für die Beauftragung der Stelle, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.