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Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, soweit nicht die…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 50 Absatz 3 und § 51 Absatz 1 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen,…
Daneben sind zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch die Polizeibehörden zuständig, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörde, das…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn…
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.