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Die Kreispolizeibehörden sind zuständige Behörden nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 1 Absatz 6 und S 14 bis S 24 sowie Kapitel 8.5 S 1 Absatz 4 und 5 der Anlage B des Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 50 Absatz 3 und § 51 Absatz 1 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach den § 50 Absatz 3 und § 51 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in § 56 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach § 56…
Den Kreispolizeibehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes wird den…
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.