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Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden von den Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. Berührt eine Veranstaltung mehrere Länder, nimmt die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.