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Die Referendarinnen und Referendare werden neben ihrer praktischen Ausbildung bei der für Bergbau zuständigen Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums in internen und externen Lehrveranstaltungen ausgebildet. Hierbei ist sicherzustellen, dass sich die Ausbildung auf die in § 20 Absatz 1 und 2 jeweils genannten Gebiete erstreckt. Daneben ist sicherzustellen, dass eine Ausbildung in den Fachgebieten Organisation und Führungsaufbau von Behörden und Unternehmen, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Bergwirtschaft einschließlich Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen sowie elektronische Datenverarbeitung erfolgt.
Der Ausbildungsbehörde sind Teilnahmebescheinigungen von sämtlichen Lehrveranstaltungen in Kopie vorzulegen.
Im Einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). In Abstimmung mit der…
Zu der theoretischen Ausbildung sind die Beamtinnen und Beamten rechtzeitig dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung zuzuweisen. Die Form des…
Zu seiner theoretischen Ausbildung ist der Beamte rechtzeitig dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung zu überweisen. Die Lehrgänge sind…
Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis nach Anlage 3 zu führen, welcher der Leitung der Ausbildungsstelle und nach Beendigung des…
Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.
Die Referendarin oder der Referendar soll alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen. Die Ausbildung wird durch theoretische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.