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Die mündliche Prüfung der Bergreferendarinnen und Bergreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Bergtechnik und Gesundheitsschutz,
Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,
Bergwirtschaft, öffentliche Haushalte und
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Polizei- und Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Die mündliche Prüfung der Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,
Markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung,
Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben, öffentliche Haushalte und
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht, Umweltrecht.
Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die der Referendarin oder dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe vorzubereiten. Stichwortartige Notizen als Hilfestellung sind zugelassen.
Die Prüfung einer Person soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern, davon ungefähr 10 bis 15 Minuten für den Aktenvortrag. Mehr als vier Referendarinnen und Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des für Bergbau zuständigen Ministeriums sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörende anwesend sein. Dieses gilt insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter des Hauptpersonalrates des für Bergbau zuständigen Ministeriums im Rahmen der im Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, festgelegten Regelungen.
Mit Zustimmung der zu prüfenden Referendarinnen und Referendare kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Es kann ferner eine geeignete Person zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzugezogen werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische,…
Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben und
In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben inhaltlich-fachlichen Aspekten der jeweiligen Fachrichtung auch Verständnis für…
Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Ausbildungsgegenstände gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2. Dabei sollen die Prüferinnen und Prüfer in der Regel von einem…
Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums gemäß § 10 Absatz 1 und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.