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Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 3 b) Inhaltliche Mindestanforderungen an die markscheiderische Hochschulausbildung im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach Naturwissenschaftliche, ingenieurtechnische Grundlagenfächer Markscheiderische Fächer, benachbarte Wissenschaften Anlage 2 (zu § 8) Anlage 3 (zu § 9) Anhang 1 Verwaltungsabkommen über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach Verwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1955 (Amtsbl. 1966 S. 862 als Anlage 1 zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach - jetzige Fassung dieser Verordnung vgl. BS-Nr. 2030-40), geändert durch Verwaltungsvereinbarung vom 15. Januar 1958 (Amtsbl. 1966 S. 863) - Beitritt des Saarlandes - und Verwaltungsabkommen vom 28. Februar/ 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629, ber. S. 10344) - Beitritt von Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 2 des Änderungsabkommens. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, vertreten durch das jeweils für den Bergbau zuständige Ministerium, schließen folgendes Verwaltungsabkommen: Die für den Bergbau zuständigen obersten Landesbehörden erlassen gleiche Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach und bilden für die Ablegung der großen Staatsprüfung zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier Prüfern (Mitglieder des Prüfungsausschusses). Von den Prüfern muss einer die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Vorsitzende wird abwechselnd in nachstehender Reihenfolge von dem Bundesministerium für Wirtschaft und den für den Bergbau zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Saarland, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gestellt. Der Vorsitzende wechselt jeweils nach Ablauf von zwei Kalenderjahren. Der erstmalig gestellte Vorsitzende führt das Amt bis zum Ablauf des zweiten auf die Bildung des Ausschusses folgenden Kalenderjahres. Die Prüfer werden von den für den Bergbau zuständigen obersten Landesbehörden gestellt. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt zwei Prüfer, das Land Niedersachsen einen. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen stellen einen Prüfer, wenn ein von ihren Bergbehörden ausgebildeter Bergreferendar geprüft wird. Soweit erforderlich bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall, wie der Prüfungsausschuss vervollständigt wird oder welcher Prüfer ausscheidet. Scheidet der von dem Bundesministerium für Wirtschaft gestellte Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft Anspruch auf einen Sitz im Prüfungsausschuss. Die Führung der Dienstgeschäfte des Prüfungsausschusses übernimmt das Bundesministerium für Wirtschaft. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet der dienstälteste Prüfer die Prüfung. Die Ausbildungsbehörden stellen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten und Akten für den freien Vortrag zur Verfügung. Die Ausbildungsbehörden schlagen bei der Meldung eines Bergreferendars zur Prüfung ein oder mehrere Themen für die großen schriftlichen Arbeiten vor. Der Vorsitzende kann die Vorschläge im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses ablehnen. Zur Begutachtung der schriftlichen Arbeiten bestimmt der Vorsitzende einen Berichterstatter und einen Mitberichterstatter. Bei Arbeiten aus einem Rechtsgebiet muss der Berichterstatter oder der Mitberichterstatter die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Berichterstatter oder der Mitberichterstatter müssen dem Land angehören, dessen Bergbehörde den Bergreferendar ausgebildet hat. Die für einen Prüfungstermin vorgesehenen Bergreferendare fertigen die Aufsichtsarbeiten am gleichen Tag und zur gleichen Zeit an. Die Aufgaben werden den Ausbildungsbehörden in einem verschlossenen Umschlag übersandt, der erst, wenn die Aufgaben gestellt werden, in Gegenwart der Bergreferendare geöffnet werden darf. Vor der mündlichen Prüfung sind die schriftlichen Arbeiten den übrigen Prüfern zur Kenntnis zuzustellen. Der Vorsitzende bestimmt den Termin für die mündliche Prüfung und lädt die Bergreferendare mit Zustellungsurkunde. Die mündliche Prüfung findet am Sitz der Bundesregierung statt. Die Kosten der Geschäftsführung einschließlich etwaiger Reisekosten trägt für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die vom Bundesministerium für Wirtschaft gestellt sind, der Bund. Die Reisekosten der übrigen Mitglieder tragen die Länder, die die Mitglieder gestellt haben. Die Prüfungsgebühren sind an die Kasse des Bundesministeriums für Wirtschaft einzuzahlen; sie werden an die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung beteiligt gewesen sind, verteilt. Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Dieses Verwaltungsabkommen kann von jeder beteiligten Regierung mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden. Im Fall der Kündigung durch eine beteiligte Regierung gilt dieses Verwaltungsabkommen zwischen den übrigen beteiligten Regierungen weiter. Bonn, den 10. Januar 1955 (Unterschriften) Anhang 2 Fassung des am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Verwaltungsabkommens zwischen den Regierungen der Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst im Markscheidefach Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach Das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Verkehr, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Arbeit, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, schließen folgendes Verwaltungsabkommen: Die Vertragspartner verpflichten sich, die Entwürfe zu Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemeinsam zu beraten mit dem Ziel, dass nach Maßgabe des für die Vertragspartner geltenden Beamtenrechts inhaltlich übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach erlassen werden. Jeder Vertragspartner ist bereit, Bergvermessungsreferendare des anderen Vertragspartners auf dessen Antrag in einzelnen Ausbildungsabschnitten gastweise auszubilden. Für die Durchführung der zweiten Staatsprüfung bilden die Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und die Freistaaten Sachsen und Thüringen beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Der Ausschuss führt die Bezeichnung „Gemeinsamer Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach“ Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter sowie die übrigen vier Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg, dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes, dem Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Landesbeamte des höheren Dienstes sein. Die Vertragspartner stellen in alphabetischer Reihenfolge abwechselnd den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Jedes Land kann zugunsten eines anderen Landes auf den Vorsitz im Prüfungsausschuss verzichten. Die Prüfer und deren Stellvertreter werden von den für Bergbau zuständigen Landesbehörden gestellt und zwar zwei Prüfer vom Land Nordrhein-Westfalen (davon ein Prüfer und dessen Stellvertreter mit der Befähigung zum Richteramt), ein Prüfer vom Land Niedersachsen und ein Prüfer vom Saarland. Die Länder Brandenburg und Hessen und die Freistaaten Sachsen und Thüringen stellen einen Prüfer, wenn ein von ihrer Bergbehörde ausgebildeter Bergvermessungsreferendar geprüft wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welcher Prüfer in diesem Falle ausscheidet. Die Aufgaben des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses ergeben sich - unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens - aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Die Geschäftsführung des gemeinsamen Prüfungsausschusses liegt beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Prüfungsausschuss wird jeweils für das Land tätig, dessen Referendar geprüft wird. Die Vertragspartner machen dem Prüfungsausschuss mit der Meldung zur Prüfung Vorschläge für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und den freien Vortrag. Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses trägt jeder Vertragspartner für die in seinem Dienst stehenden Mitglieder. Jeder Vertragspartner trägt auch die sonstigen Kosten, die ihm bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens entstehen. Den an dem Abkommen nicht beteiligten Ländern der Bundesrepublik Deutschland steht es frei, diesem Abkommen beizutreten. Die Beteiligung dieser Länder am Prüfungsausschuss bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Jeder Vertragspartner kann es mit einer Frist von fünf Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Das Saarland ist diesem Abkommen am 15. Juni 1998 beigetreten.
Ingenieurmathematik
Darstellende Geometrie
Ingenieurstatistik
Physik
Technische Mechanik
Informatik und Datenverarbeitung im Bergbau
Grundzüge der Geologie
Grundzüge der Mineralogie und Petrographie
Grundzüge der Wirtschaftswissenschaften
Grundzüge des Bürgerlichen und Öffentlichen Rechts / Verwaltungsrecht
Markscheidekunde / Vermessungskunde
Ausgleichsrechnung
Fernerkundung / Photogrammetrie
Risswesen / Kartographie
Räumliche Modellierung und Analyse
Geoinformationstechnik
Bergbaukunde
Lagerstättenkunde
Angewandte Geophysik
markscheiderische Lagerstättenbearbeitung
Boden- und Felsmechanik
Bergschadenkunde
Altbergbau
Bergbaubetriebswirtschaft
Berg- und Umweltrecht
Während der Tätigkeit als verantwortliche Person hat sich die Ausbildung auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte zu erstrecken, die im technischen Betrieb eines Bergwerkunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll die Referendarin oder der Referendar das betriebliche Regelwerk kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen. Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bedarf. Während der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung hat sich die Referendarin oder der Referendar über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerkbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll sie oder er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Die Referendarin oder der Referendar soll nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Fachstellen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.
Die Referendarin oder der Referendar soll alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen. Die Ausbildung wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 18 Absatz 1 aufgeführten Gebiete erstrecken. Die Referendarin oder der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Sie oder er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet. Ihr oder ihm kann dabei die selbstständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse ihrer oder seiner Ausbildung unbedenklich ist.
Die Ausbildung bei Bergwerksunternehmen hat zum Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen zu festigen und nach der praktischen Seite zu erweitern. Die Referendarin oder der Referendar soll alle Arbeiten kennen lernen, die in einem Bergwerksunternehmen von Markscheidern ausgeführt werden. Sie oder er ist vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheiderinnen und Markscheider zusammenzuarbeiten haben, zu beschäftigen. Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
Während der Ausbildung in dem Fachbereich Geologischer Landesdienst soll die Referendarin oder der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen. Die Ausbildung in dem Fachbereich Vermessung erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten, auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Landesvermessung. Die Ausbildung in dem Fachbereich Kataster soll die Kenntnisse der Referendarin oder des Referendars von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, der Verbindung mit dem Grundbuch und der Bedeutung für bergbauliche Zwecke vertiefen und sie oder ihn mit Vermessungen bekannt machen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen dienen. Außerdem soll sich die Referendarin oder der Referendar mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
In diesen Ausbildungsabschnitten soll die Referendarin oder der Referendar einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei soll sie oder er mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind. Während der Ausbildung bei einer Behörde für Raumordnung und Landesplanung soll die Referendarin oder der Referendar die Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird, kennen lernen. Während der Ausbildung bei einer Behörde für Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz soll die Referendarin oder der Referendar vornehmlich solche Aufgaben kennen lernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren.
Die Referendarin oder Referendar soll alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen, insbesondere solche, die einen engen Bezug zum Markscheidewesen aufweisen. Die Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig in den markscheiderischen und juristischen Dezernaten. Sie wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 18 Absatz 2 aufgeführten Gebiete erstrecken. Der Referendarin oder dem Referendar kann die selbstständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse ihrer oder seiner Ausbildung unbedenklich ist. Ferner ist sie oder er zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung, heranzuziehen. Sie oder er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.