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Die Ausbildung gliedert sich im Einzelnen nach Maßgabe des Rahmenausbildungsplans (Anlage 3) und obliegt im Einzelnen den dort genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen).
Die Ausbildungsbehörde stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Reisezeit nach § 9, können berücksichtigt werden.
Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.
Auf Antrag oder nach Übereinkunft der Beteiligten kann die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen oder Stellen erfolgen.
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl und Inhalt im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort…
Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Abschnitte des Vorbereitungsdienstes ändern sowie Abschnitte teilen, wenn dies aus wichtigem Grund…
Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den…
Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Der Inhalt der Abschnitte ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan. Dieser enthält die Darstellung der…
Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Zeitplan auf. Eine Ausfertigung des Zeitplans wird dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.