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Hat die Patientin oder der Patient zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung beim Landeskrebsregister eingeht, der Verarbeitung der Meldung durch das Landeskrebsregister und der Übermittlung der Daten gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 die Versicherung gewechselt, sind die Datenannahmestellen der Kostenträger berechtigt und verpflichtet, dem Landeskrebsregister den zutreffenden Kostenträger mitzuteilen.
das Verfahren der Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und Ersatzbeträge für Meldevergütungen mit den Kostenträgern, insbesondere die Übermittlung der für die…
Die Kostenträger sind für den Zweck der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen berechtigt, Daten anzunehmen und diese für Zwecke der…
Für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale werden der Datenannahmestelle des Kostenträgers, bei dem die Patientin oder der Patient versichert ist, die Daten…
Von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen nimmt die Datenannahmestelle Datensätze, auch Meldungen nach § 7 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes,…
Stellt eine Person fest, dass die über sie gespeicherten Daten unrichtig sind, hat sie einen entsprechenden Anspruch auf Berichtigung. Der Antrag auf…
Die Daten nach Absatz 1 werden zu Prüfungs- und Abrechnungszwecken gemäß Absatz 3 als verschlüsselte Daten an die Datenannahmestellen der Kostenträger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.