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Für jede gemäß § 14 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vorgesehene Meldung an das Landeskrebsregister ist dem Leistungserbringer eine Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig und unter Beachtung der Maßgaben von § 15 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes gemeldet wurden. Für Meldungen, die unter Verstoß gegen § 15 Absatz 1 Satz 2 des Landeskrebsregistergesetzes erfolgen, kann eine Meldevergütung gezahlt werden, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der meldepflichtigen Person beruht.
Die Höhe der Meldevergütung ergibt sich aus den Vorgaben der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (www.gkv-spitzenverband.de).
Zum Zweck der Festlegung der jeweiligen Meldevergütung nimmt die Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters Kontakt mit der Datenvalidierungs- und -speicherstelle auf, die den Meldeanlass anhand der verknüpften Daten im Landeskrebsregister bestimmt. Die Datenannahmestelle übermittelt die Daten gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5, Absatz 7 Nummer 2 und § 12 Absatz 5 zwecks Prüfung an die Datenannahmestellen der Kostenträger, sofern nach § 2 Absatz 2 nicht von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer gesonderten Vereinbarung abgestimmt wurden.
Gegenüber dem Landeskrebsregister ist derjenige Kostenträger, bei der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung ihrer oder seiner Daten versichert ist, zur Zahlung verpflichtet.
Für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1, ist den Leistungserbringern…
nimmt für den Zweck der Abrechnung Kontakt mit der Landesauswertungsstelle auf, um anhand der Meldedaten die Abrechnung der Krebsregisterpauschale sowie die…
Die Auszahlung von Meldevergütungen für Meldungen zu Neubildungen erfolgt vonseiten des Saarländischen Krebsregisters grundsätzlich unverzüglich nach Prüfung…
Für die Meldungen wird eine Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, an die…
die Krankenversichertennummer oder bei privat Krankenversicherten die Versicherungs- oder Vertragsnummer der Patientin oder des Patienten,
Diese Verordnung regelt das Verfahren der Gewährung und der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen nach Maßgabe der Vorschrift des § 65c…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.