Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten.
Für die Übermittlung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische Datenaustauschverfahren genutzt.
Die Zahlung der Meldevergütung an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Daten nach § 6 Absatz 3 Satz 2, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist. Fällt für die Meldevergütung Umsatzsteuer an, ist diese von den Kostenträgern zusätzlich zu erstatten.
Der Anspruch der meldepflichtigen Person auf die Zahlung der Meldevergütung entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Erstattungsbetrag von den Kostenträgern beim Landeskrebsregister eingegangen ist. Er entsteht in der Höhe, in der er beanstandungsfrei geblieben ist und wird vom Landeskrebsregister innerhalb von spätestens 45 Tagen nach Eingang der Zahlung nach Absatz 3 an die meldepflichtige Person ausgezahlt.
Für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1, ist den Leistungserbringern…
Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach…
Die nach dem in Kriterium 7.01 der Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20. Dezember 2013 gemäß § 65 c SGB V…
Die Auszahlung von Meldevergütungen für Meldungen zu Neubildungen erfolgt vonseiten des Saarländischen Krebsregisters grundsätzlich unverzüglich nach Prüfung…
Die Meldepflicht kann nur durch elektronische Übermittlung der Daten an die Datenannahmestelle mittels eines vom Landeskrebsregister unentgeltlich zur Verfügung…
Für die Meldungen wird eine Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.