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Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben.
Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Vorraum eines Feuerwehraufzugs in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.
Feuerwehraufzüge müssen eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können.
Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein.
Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. Bei maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden.
Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen ausreichend zu kennzeichnen.
Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein.
Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben.
Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können.
vor jeder Fahrschachttür einen Vorraum haben, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können; der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen…
Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.
Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar…
Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.
Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.