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Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Treppenraumerweiterungen müssen
die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen,
feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
zum notwendigen Treppenraum,
notwendigen Treppenräumen,
Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und
von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.