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In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.
In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Garage durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Garage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Mittel- und Großgaragen mit nicht mehr als einem Untergeschoss und nicht mehr als 2 500 m² Nutzfläche.
In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar…
In geschlossenen Großgaragen muss zur sicheren Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Diese muss eine vom Versorgungsnetz…
In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von…
in unterirdischen Geschossen von Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit…
Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in…
entgegen § 139 Absatz 2 geschlossene Mittel-und Großgaragen während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.