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In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx und in der zweiten Stufe von mindestens 20 lx erreicht wird.
In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar…
In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von…
In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar…
In geschlossenen Großgaragen muss zur sicheren Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Diese muss eine vom Versorgungsnetz…
In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 135 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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