Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
in Gebäuden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Gebäudefunkanlagen.
in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
Alarmierungsanlagen,
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 143 dienen.
in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
der Alarmierungseinrichtungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.