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Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 143 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in
freistehenden Gebäuden und
in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
wenn diese nur die in § 143 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 2 genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden.
In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden…
Gebäudefunkanlagen.
in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 143 dienen.
-einrichtungen.
in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.