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Die Vorschriften des Teils 2 gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten. § 55 Absatz 2 gilt für alle Beherbergungsstätten.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten.
Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten,
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 57 anzuwenden.
mindestens ein Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem…
Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle
Teil 2 Beherbergungsstätten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.