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Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 57 anzuwenden.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten sind innerhalb von zwei Jahren an die Vorschriften des § 55 Absatz 2 anzupassen. In bestehenden Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten, die keine selbsttätigen Brandmelder in den Beherbergungsräumen haben, sind die Beherbergungsräume spätestens bis zum 1. Januar 2021 mit Rauchwarnmeldern auszustatten, die die Anforderungen des § 55 Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 12 (Freihalten der Rettungswege,…
Auf bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren ist die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten…
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten.
Die Vorschriften des Teils 2 gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten. § 55 Absatz 2 gilt für alle Beherbergungsstätten.
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, §…
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 72 Absatz 4 und 5 und die §§ 83 bis 86 anzuwenden. Die betrieblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.