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Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen folgende Gebäude:
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung von mehr als 22 m),
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben,
Versammlungsstätten
mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher und Besucherinnen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereiche jeweils mehr als 1000 Besucher und Besucherinnen fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen,
Versammlungsräume und Gaststätten in Untergeschossen,
Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 100 Gastplätzen (in Gebäuden),
Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten,
Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von radioaktiven, biologischen, chemischen, explosiblen oder feuergefährlichen Stoffen mit erhöhter Gefahr verbunden ist,
Industrie- und Lagergebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche oder einer Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
Garagen mit mehr als 1000 m² Grundfläche,
unterirdische Verkehrsanlagen und
Hotel- und Gaststättenschiffe.
Bei öffentlichem Interesse kann die Gemeinde in ihrem Zuständigkeitsbereich oder die Aufsichtsbehörde anordnen, dass auch nicht in Absatz 1 aufgeführte Gebäude der Gefahrenverhütungsschau unterliegen.
Die Gemeinde kann für die in den Absätzen 1 und 2 benannten Objekte eine außerordentliche Brandverhütungsschau anordnen, wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die der Gefahrenverhütungsschau unterliegenden Objekte zu erfassen und hierüber eine Objektliste zu führen.