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Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen jederzeit von innen leicht zu öffnen sein.
In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich
in der Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen,
über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren und
in der Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Rollstuhlnutzer, zu unterweisen.
Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die von ihm beauftragte Person verantwortlich.
die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzern, zu belehren.
Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.