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Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,
mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen oder
feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.
Bedachungen müssen
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.
Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1
schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.
Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten oder
Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen…
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße gegen Flugfeuer und strahlende Wärme…
feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.