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Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,
mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.
Bedachungen müssen
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.
Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
nicht brennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.