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Für die Einstellung, Anstellung, Beförderung und den Aufstieg sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der DO-Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität maßgebend. Im Übrigen gelten die jeweils geltenden Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.
Die DO-Angestellten sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem Interesse teilzunehmen.
Die DO-Angestellten haben einen Anspruch auf Teilnahme an für ihre berufliche Tätigkeit förderlichen Fortbildungsmaßnahmen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für DO-Angestellte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem…
Zur Umsetzung der Vorgaben des Absatz 1 ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, der Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und…
Bis zur Einrichtung der nach § 21 Absatz 3, § 28 Absatz 3 und § 36 Absatz 3 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen…
Bis zur Einrichtung der nach § 35 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,…
Die Vorgesetzten sollen die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen und deren Entwicklung in der Aufgabenwahrnehmung fördern. Dabei ist…
Alle Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Die Leistungsanbieterinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.