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Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ werden die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ werden nach den Wörtern „Rätin, Rat 9) 10) 11)“ die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“, die Wörter „– einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4)“ sowie die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen.
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“ wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „– einer Grundschule oder Hauptschule“ werden die Wörter „mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern“ gestrichen.
Nach den Wörtern „– als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Sekundarschule –“ werden die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ eingefügt.
– im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –
mit den Ämtern „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 13 der…
mit dem Amt „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 12…
| Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung |…
| Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung |…
Bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Ämter in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.