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Den Direktorinnen oder den Direktoren des Geologischen Dienstes – Landesbetrieb – , des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden…
Den Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung…
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der…
gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um…
Den Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten wird für die ihnen nachgeordneten…
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.