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Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen sowie auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen.
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden…
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der…
den Landesbetrieb Wald und Holz und
Den Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung…
Den Direktorinnen oder den Direktoren des Geologischen Dienstes – Landesbetrieb – , des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes…
Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.