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Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen sowie auf den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen.
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden…
Den Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung…
Den Direktorinnen oder den Direktoren des Geologischen Dienstes – Landesbetrieb – , des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes…
Den Kunsthochschulen, dem Landesarchiv NRW in Duisburg, dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln und der Staatlichen Zentralstelle…
gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um…
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.