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Die jeweilige Kommission kann zur Vorbereitung von Ausgleichsmaßnahmen einen Erörterungstermin durchführen. Vor einer Eignungsprüfung ist grundsätzlich ein Erörterungstermin durchzuführen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins konkretisiert die jeweilige Kommission in einem Gespräch mit der antragstellenden Person die festgestellten wesentlichen Unterschiede unter Berücksichtigung der Fachrichtung der antragstellenden Person. Sie orientiert sich dabei fachlich an den Studienleistungen, die das Studienfach der antragstellenden Person bei Abschluss eines geregelten Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Ingenieurgesetz erwarten lassen. Weitergehende Aspekte einer in anderen Gesetzen geregelten Berufsausübung finden keine Berücksichtigung.
Der Erörterungstermin soll die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten und findet in deutscher Sprache statt.
Die antragstellende Person wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu dem Erörterungstermin geladen.
Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung…
Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung…
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen…
Beschließt die Vermittlungsstelle die Durchführung eines Erörterungstermins, setzt sie die Parteien hierüber sowie über Zeit und Ort des Erörterungstermins…
Der Erörterungstermin soll innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.