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Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dieser Verordnung können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Die Kosten eines Anpassungslehrgangs trägt die Antragstellerin oder der Antragssteller unmittelbar gegenüber der Hochschule, an der das Studium absolviert wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anpassungslehrgangs besteht nicht.
Für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen erheben die Hochschulen Gebühren oder Entgelte von der antragstellenden Person.
Zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme wendet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller an eine der zuständigen Hochschulen (§ 3 Absätze 3 und 4 sowie…
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen.
Die Gebühren einschließlich der Auslagen sind vom Träger der nichtstaatlichen Hochschule zu tragen.
Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.