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Weist die antragstellende Person die erfolgreiche Absolvierung eines Anpassungslehrgangs nach § 6 Absatz 1 als Ausgleichsmaßnahme nach, erteilt die zuständige Stelle auf Antrag die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“.
Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 7 abgelegt, erteilt die zuständige Stelle nach Mitteilung durch die Kommission, dass die Eignungsprüfung bestanden wurde, die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“.
Die Wahl einer Ausgleichsmaßnahme ist bindend. Die antragstellende Person kann nach einer erfolglos absolvierten Ausgleichsmaßnahme weder einen neuen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ stellen noch eine andere Ausgleichsmaßnahme wählen.
Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen…
zum Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“aa) das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung an einer…
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die…
Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen…
Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner…
Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Anordnung abgelegt werden kann. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.