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Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt die nach § 3 zuständige Behörde bei der antragstellenden Person eine im Einzelfall aufwandsabhängige Gebühr. Diese liegt für In Fällen einer sozialen Härte kann die Gebühr reduziert werden oder entfallen.
die Entscheidung über den Antrag/Gleichwertigkeitsprüfung ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen zwischen 50 und 100 Euro,
die Durchführung der Eignungsprüfung zwischen 100 und 200 Euro,
die Durchführung des Anpassungslehrgangs zwischen 300 und 500 Euro.