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Zuständige Behörden im Sinne des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) sowie der Hundeverbringungs- und -einfuhr-verordnung vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248), die durch Artikel 86 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.…
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem…
Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Personalausweisgesetzes vom 18.…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.