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Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.
Soldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort genannten Stellen verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage nur, wenn sie zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.
Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.
Die Höhe der Zulage beträgt 115,04 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 34,51 Euro monatlich.
Die Fallschirmspringerzulage wird neben
der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 95,87 Euro monatlich
gewährt.
Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit…
Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer…
Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für 1.Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen…
Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.