Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Zulage in Höhe von 300,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter
in einem Mobilen Einsatzkommando,
in einem Spezialeinsatzkommando des Landes für besondere polizeiliche Einsätze,
bei den Spezialeinheiten der Polizei in einer technischen Einsatzgruppe, einer Verhandlungsgruppe oder einer Führungsstelle oder
in der Fahndungsgruppe Staatsschutz beim Landeskriminalamt oder als Beamtin oder Beamter unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder als Verdeckter Ermittler verwendet wird.
Eine Zulage in Höhe von 170,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Personenschutzkommando verwendet wird.
Eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nicht mehr unmittelbar Angehörige oder Angehöriger der Spezialeinheiten ist, jedoch Tätigkeiten mit Bezug zu den Spezialeinheiten ausübt, den Nachweis der Leistungsfähigkeit regelmäßig erbringt und im Alarmierungsfall bei den Spezialeinheiten eingesetzt werden kann.
Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den §§ 53 und 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer Stellenzulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes den Betrag der Stellenzulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes übersteigt.
Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte und Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage.…
Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
Bergführer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder
Eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter im Bereich der Sachbearbeitung von sexuellem…
einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 68 des Landesbesoldungsgesetzes),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.