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Andere als die in diesem Abschnitt geregelte Zulagen, Vergütungen und Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für…
Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraumbenutzung betreffen, aber nicht allgemein üblich sind oder nur…
1Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Vergütungen für…
Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen nicht gewährt werden, es sei denn, daß…
1Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer dieser nach § 2 gleichstehenden Nebentätigkeit wird eine Vergütung nicht gewährt. 2Ausnahmen können…
Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.