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Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
Als Tauchzeit gilt
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
Titel
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
Als Tauchzeit gilt
Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
| Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen
Titel
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.