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Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 3,40 Euro.
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe bis zu 5 Metern | 14,30 Euro, von mehr als 5 Metern | 17,40 Euro, von mehr als 10 Metern | 21,60 Euro, von mehr als 15 Metern | 27,80 Euro. Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 5,50 Euro je Stunde.
Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 vom Hundert.
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
Die Zulage beträgt für Dienst
Die U-Boot-Zulage beträgt für
Die Bordzulage beträgt für
Die Maschinenzulage beträgt für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.