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Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden,
des § 3 Abs. 2 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden.
Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des § 3 Absatz 2 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden.
Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft…
Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.
bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. | um 2 Stunden.
zu stunden.
Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.